Die Bestimmungen dieser Übereinkunft hindern nicht, dass die Anwendung der vorteilhafteren Bestimmungen beansprucht werden kann, welche die Gesetzgebung eines Verbandslandes zugunsten der Ausländer im allgemeinen aufstellen mag.
Art. 19
Art. 19
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 05.05.2006
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Art. 19 Die Bestimmungen dieser Übereinkunft hindern nicht, dass die Anwendung der vorteilhafteren Bestimmungen beansprucht werden kann, welche die Gesetzgebung eines Verbandslandes zugunsten der Ausländer im allgemeinen aufstellen mag.
- SR-Nummer
- SR 0.231.12
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 02.06.1928
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht