Die Kosten des Büros des internationalen Verbandes werden gemeinschaftlich von den Verbandsländern getragen. Bis zu neuer Beschlussfassung dürfen sie die Summe von einhundertzwanzigtausend Schweizerfranken jährlich nicht übersteigen. Diese Summe kann nötigenfalls erhöht werden durch einstimmigen Beschluss einer der in Artikel 24 vorgesehenen Konferenzen.
Behufs Festsetzung des Beitrages eines jeden Landes zu dieser Gesamtkostensumme werden die Verbandsländer und die etwa später dem Verbande beitretenden Länder in sechs Klassen geteilt, von denen eine jede in dem Verhältnis einer gewissen Anzahl von Einheiten beiträgt, nämlich
25 Einheiten
20 Einheiten
15 Einheiten
10 Einheiten
5 Einheiten
3 Einheiten
Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder einer jeden Klasse multipliziert und die Summe der so gewonnenen Ziffern gibt die Zahl der Einheiten, durch welche der Gesamtkostenbetrag zu dividieren ist. Der Quotient ergibt den Betrag der Kosteneinheit.
Jedes Land erklärt bei seinem Eintritt, in welche der oben genannten Klassen es einzutreten wünscht; aber es kann später jederzeit erklären, dass es in eine andere Klasse einzutreten wünscht.
Die schweizerische Regierung stellt das Budget des Büros auf, überwacht seine Ausgaben, leistet die nötigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf, welche allen übrigen Regierungen mitgeteilt wird.