Die in Zeitungen oder Zeitschriften eines Verbandslandes veröffentlichten Feuilleton‑Romane, Novellen und sonstigen Werke auf dem Gebiete der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, welches immer ihr Gegenstand sein mag, dürfen ohne Zustimmung der Urheber in den übrigen Verbandsländern nicht wiedergegeben werden.
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