Die Beschlagnahme erfolgt auf Veranlassung der Zollverwaltung, welche den Beteiligten, sei er eine natürliche oder eine juristische Person, unverzüglich benachrichtigt, damit er die provisorisch vollzogene Beschlagnahme in Ordnung bringen kann, falls er dies zu tun wünscht; die Staatsanwaltschaft oder jede andere zuständige Behörde kann jedoch auf Verlangen der verletzten Partei oder von Amtes wegen die Beschlagnahme beantragen; das Verfahren nimmt alsdann seinen gewöhnlichen Lauf.
Die Behörden sind nicht gehalten, die Beschlagnahme im Falle der Durchfuhr zu bewirken.