Die gegenwärtigen Bestimmungen hindern den Verkäufer nicht, seinen Namen oder seine Adresse auf den Erzeugnissen anzubringen, welche aus einem andern als dem Verkaufslande herkommen; in diesem Falle muss jedoch der Name oder die Adresse von der genauen und durch deutliche Schriftzeichen wiedergegebenen Bezeichnung des Ursprungslandes oder Ursprungsortes oder von einer andern Bezeichnung begleitet sein, die hinreicht, um jeden Irrtum über den wirklichen Ursprung der Waren zu vermeiden.
Art. 3
Art. 3
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 07.06.2006
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Art. 3 Die gegenwärtigen Bestimmungen hindern den Verkäufer nicht, seinen Namen oder seine Adresse auf den Erzeugnissen anzubringen, welche aus einem andern als dem Verkaufslande herkommen; in diesem Falle muss jedoch der Name oder die Adresse von der genauen und durch deutliche Schriftzeichen wiede
- SR-Nummer
- SR 0.232.111.12
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 02.06.1934
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht