Zur Erleichterung der Durchführung dieses Vertrages wird aus Vertretern der Regierung jedes der Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission gebildet.
Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe, Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung der Listen der Anlagen A und B dieses Vertrages, die der Zustimmung der Vertragsstaaten bedürfen, zu prüfen sowie alle mit der Anwendung dieses Vertrages zusammenhängenden Fragen zu erörtern.
Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen eines der Vertragsstaaten zusammen.