Die Vertragsstaaten sind bestrebt, alle Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages, von denen sie Kenntnis erhalten, auf diplomatischem Wege zu regeln.
Art. 12
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Art. 12
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 10.03.1976
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Art. 12 Die Vertragsstaaten sind bestrebt, alle Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages, von denen sie Kenntnis erhalten, auf diplomatischem Wege zu regeln.
- SR-Nummer
- SR 0.232.111.193.32
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 09.04.1974
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht