In Zivil‑ oder Handelssachen kann sich die gerichtliche Behörde eines der beiden Vertragsstaaten, nach Massgabe ihrer Gesetzgebung, durch Ersuchsschreiben an die zuständige Behörde des andern Staates wenden, um innerhalb deren Geschäftskreises die Vornahme von Prozesshandlungen oder anderer gerichtlicher Handlungen zu verlangen.
Der diplomatische oder konsularische Vertreter des ersuchenden Staates übermittelt das Ersuchsschreiben der vom ersuchten Staat zu bezeichnenden Behörde. Er hat eine Übersetzung in die Sprache der ersuchten Behörde beizufügen. Diese Übersetzung muss von einem diplomatischen oder konsularischen Agenten des ersuchenden Staates oder durch einen vereidigten Übersetzer des ersuchenden oder ersuchten Staates beglaubigt sein.
Die Behörde, an die das Ersuchsschreiben gerichtet ist, übersendet dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter die Urkunden, aus denen sich die Erledigung des Ersuchens ergibt, oder gibt ihm die Umstände bekannt, die die Erledigung hinderten. Im Falle örtlicher Unzuständigkeit wird sie das Ersuchsschreiben von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterleiten und den diplomatischen oder konsularischen Vertreter sofort davon benachrichtigen.