Auf Verlangen stellt der ersuchte Staat den Behörden des ersuchenden Staates seine Gerichts- oder Untersuchungsakten, einschliesslich Urteile und Entscheide, zur Verfügung, sofern diese Unterlagen für ein Gerichtsverfahren oder ein Ermittlungsverfahren von Bedeutung sind.
Die Schriftstücke, Akten und Beweismittel werden nur herausgegeben, wenn sie sich auf ein eingestelltes Verfahren beziehen, oder andernfalls in dem Masse, das von der Zentralbehörde des ersuchten Staates als zulässig erachtet wird.