Wenn der zur Bewilligung der Auslieferung genügende Beweis nicht binnen zwei Monaten9 von dem Tage der Ergreifung des Flüchtigen an beigebracht wird, so ist der Ergriffene auf freien Fuss zu setzen.
Art. VIII
Art. VIII
- 9 Siehe aber Art. XVIII Abs. 1, in der Fassung vom 29. Juni 1904.
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 13.05.2003
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Art. VIII Wenn der zur Bewilligung der Auslieferung genügende Beweis nicht binnen zwei Monaten Siehe aber Art. XVIII Abs. 1, in der Fassung vom 29. Juni 1904. von dem Tage der Ergreifung des Flüchtigen an beigebracht wird, so ist der Ergriffene auf freien Fuss zu setzen. Siehe aber Art. XVIII Abs. 1
- SR-Nummer
- SR 0.353.936.7
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.11.1880
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht