Der gegenwärtige Vertrag soll zehn Tage nach der von den hohen Kontrahenten in gesetzlicher Form geschehenen Veröffentlichung in Kraft treten.
Nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird derjenige, welcher am 31. März 187412 zwischen den beiden hohen Vertragsparteien abgeschlossen wurde, beidseitig als aufgehoben betrachtet, und er soll nur noch auf ein solches Verfahren Anwendung finden, das nach Inhalt seiner Vorschriften bereits stattgefunden hätte oder angefangen worden wäre.
Jeder der beiden hohen Kontrahenten kann diesen Vertrag aufkünden, indem er sechs Monate vor dem Endtermin seinen Entschluss der Gegenpartei mitteilt. Eine solche Aufkündigungsfrist darf jedoch die Dauer eines Jahres nicht übersteigen.
Der Vertrag wird ratifiziert und die Ratifikationen sollen baldmöglichst in Bern ausgewechselt werden.