Consolidation: 0.423.11 - 1980-02-22
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Enactment introduction
Preamble and introduction of the official enactment.
0.423.11
AS1980 1217; BBl 1979I 917
Übersetzung1
Vollzugsübereinkommen
über den Austausch von technischen Informationen
betreffend Forschung und Entwicklung
auf dem Gebiet der Reaktorsicherheit
Abgeschlossen in Paris am 20. Mai 1976
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. September 19792
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Februar 1980
In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Februar 1980
(Stand am 22. Februar 1980)
Die Vertragschliessenden Parteien,
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien ein gegenseitiges Interesse daran haben, in Fragen der Sicherheit von Kernreaktoren auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten; und die Vertragschliessenden Parteien glauben, dass die Forschung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit durch die möglichst weitgehende Förderung und Ausweitung des gegenwärtigen Austausches von technischen Informationen unter den Vertragschliessenden Parteien verbessert werden kann;
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien – Regierungen oder Parteien, die durch ihre Regierungen in Anwendung von Artikel III der am 28. Juli 1975 vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie‑Agentur (nachfolgend «Agentur» genannt) genehmigten Leitsätze für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und ‑entwicklung vorgeschlagen wurden – sich am Austausch von technischen Informationen betreffend die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Reaktorsicherheit (der «Technische Austausch»), wie es im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen ist, zu beteiligen wünschen;
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschliessenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als «die Regierungen» bezeichnet) sich an der Agentur beteiligen und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm3 (im folgenden als IEP bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des IEP bezeichneten Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten und auf die Billigung von Zusammenarbeitsprogrammen hinzuwirken, einschliesslich der Energieforschung und ‑entwicklung auf dem Gebiet der Reaktorsicherheit,
in Erwägung, dass die Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat der Agentur dem Technischen Austausch als einer Sondertätigkeit im Sinne von Artikel 65 des IEP zugestimmt haben;
in Erwägung, dass die Agentur die Einrichtung des Technischen Austausches als einen wichtigen Bestandteil internationaler Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Reaktorsicherheit anerkannt hat;
in Erwägung, dass die Kernenergie‑Agentur (Nuclear Energy Agency, NEA) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sich bereit erklärt hat, bei der Durchführung des Technischen Austauschs mitzuwirken;
sind wie folgt übereingekommen:
- 1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
- 2 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 17. Sept. 1979 (AS 1980 1215)
- 3 SR 0.730.1
- SR-Nummer
- SR 0.423.11
- Document type
- Staatsvertrag
- Language
- German (de)
- Data status
- 1980-02-22
- Document date
- 1976-05-20
- Source
- Fedlex
- Imported/checked on
- 2026-09-21
- Legal area
- International law
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Consolidation: 0.423.11 - 1980-02-22
- SR-Nummer
- SR 0.423.11
- Document type
- Staatsvertrag
- Language
- German (de)
- Document date
- 1976-05-20
- Source
- Fedlex
- Legal area
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