(a) Tätigkeitsbereich. Das von den Vertragschliessenden Parteien im Rahmen dieses Übereinkommens auszuführende Projekt besteht aus der Auslegung, Konstruktion und Erprobung sowie dem Betrieb von zwei verschiedenartigen Typen von Sonnenkraftwerken mit ähnlicher elektrischer Leistung (je 500 kWe), die nebeneinander auf einem in der spanischen Provinz Almeria zu bestimmenden Standort errichtet werden (im folgenden zusammenfassend als «die Anlage» bezeichnet).
(b) Projektphasen. Das Projekt ist in folgenden zwei Phasen durchzuführen:
Konstruktionsplanung (Studien und Evaluationstätigkeit) mit detaillierten Kostenschätzungen für die Durchführung von Phase 2; die Arbeit in Phase 1 ist gemäss Anhang 1 zum vorliegenden Übereinkommen durchzuführen;
Detaillierte Konstruktionsplanung (Beschaffung detaillierter Konstruktionspläne mit beigefügten Angebotsunterlagen), Beurteilung der Angebote, Bau und Abnahme der Anlage sowie Erprobung und Betrieb der Anlage.
Das gesamte Arbeitsprogramm und der Zeitplan für die Phasen 1 und 2 sind in Anhang II festgelegt.
(c) Verpflichtungen für die Phasen 1 und 2. Die Vertragschliessenden Parteien vereinbaren, Phase 1 gemäss dem vorliegenden Übereinkommen abzuschliessen; die Verpflichtung zum Übergang zu Phase 2 bedarf jedoch eines Beschlusses des Programmausschusses, der innerhalb von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt gefasst werden soll, an dem der Projektleiter dem Programmausschuss seinen Schlussbericht über Phase 1 vorgelegt hat. Besteht keine Einigkeit hinsichtlich des Übergangs zu Phase 2, wünschen aber mindestens zwei der Vertragschliessenden Parteien (im folgenden als «die Fortsetzenden Parteien» bezeichnet), zu dieser Phase überzugehen, so haben sie die anderen Vertragschliessenden Parteien (im folgenden als «die Anderen Parteien» bezeichnet) davon zu unterrichten, dass die Fortsetzenden Parteien weiterzuarbeiten wünschen. Falls die Anderen Parteien die Fortsetzenden Parteien nicht innerhalb von 28 Tagen schriftlich davon unterrichten, dass sie an dem Projekt teilnehmende Vertragschliessende Parteien verbleiben wollen, so gelten die Anderen Parteien als mit Einwilligung nach Artikel 10 Absatz (f) vom Projekt zurückgetreten.
(d) Koordinierung und Zusammenarbeit. Die Vertragschliessenden Parteien sollen bei der Koordinierung der Arbeit am Projekt mit anderen Projekten und Programmen der Agentur zusammenarbeiten und sich dabei bestreben, aufgrund einer angemessenen Teilung der Lasten und der Vorteile diese Zusammenarbeit mit dem Ziel zu fördern, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit aller an der Agentur beteiligten Länder auf dem Gebiet der Sonnenenergie voranzutreiben.