(a) Bezeichnung. Die Teilnehmer haben in dem einschlägigen Anhang für jedes Projekt einen Projektleiter zu bezeichnen. Bezugnahmen im vorliegenden Übereinkommen auf den Projektleiter gelten für jeden Projektleiter hinsichtlich des Projekts, für das er verantwortlich ist.
(b) Geltungsbereich der Handlungsvollmacht im Namen der Teilnehmer. Vorbehältlich der Bestimmungen des einschlägigen Anhangs gilt folgendes:
Alle für die Durchführung eines jeden Projekts erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von dem für das Projekt zuständigen Projektleiter im Namen der Teilnehmer abzuschliessen.
Der Projektleiter soll den Rechtsanspruch auf alle Eigentumsrechte, die aus dem Projekt erwachsen oder dafür erworben werden, zugunsten der Teilnehmer innehaben.
Der Projektleiter hat das Projekt im Einklang mit den Gesetzen seines Landes unter seiner Aufsicht und Verantwortung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens durchzuführen.
(c) Kostenvergütung. Der Programmausschuss kann bestimmen, dass ein Projektleiter in seiner Funktion als solchem die im Sinne des vorliegenden Übereinkommens entstandenen Auslagen und Kosten aus den von den Teilnehmern nach Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens zur Verfügung gestellten Geldmitteln vergütet werden.
(d) Ablösung. Sollte der Programmausschuss wünschen, einen Projektleiter durch eine andere Regierung oder Körperschaft abzulösen, so kann er mit einstimmigem Beschluss und mit Zustimmung der betreffenden Regierung oder Körperschaft den bisherigen Projektleiter ersetzen. Hinweise in diesem Übereinkommen auf den «Projektleiter» beziehen sich auf alle Regierungen oder Körperschaften, die dazu bestellt wurden, den ursprünglichen Projektleiter gemäss dem vorliegenden Absatz abzulösen.
(e) Rücktritt. Ein Projektleiter hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er den Programmausschuss sechs Monate im voraus davon schriftlich benachrichtigt, unter der Voraussetzung, dass
ein Teilnehmer oder eine von einem Teilnehmer bezeichnete Körperschaft zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Pflichten und Obliegenheiten des Projektleiters zu übernehmen, und den Programmausschuss und die anderen Teilnehmer spätestens drei Monate vor Inkrafttreten des Rücktritts schriftlich davon unterrichtet und
diesem Teilnehmer oder dieser Körperschaft vom Programmausschuss einstimmig die Zustimmung erteilt wird.
(f) Rechnungslegung. Ein Projektleiter, der abgelöst wird oder als Projektleiter zurücktritt, hat dem Programmausschuss über alle Geldmittel oder sonstigen Aktiva, die er im Laufe der Durchführung seiner Aufgaben als Projektleiter für das Projekt erhalten oder erworben hat, Rechnung abzulegen.
(g) Übertragung von Rechten. Wird nach den Absätzen (d) oder (e) oben ein anderer Projektleiter bestellt, so hat der bisherige Projektleiter dem ablösenden Projektleiter alle für das Projekt innegehabten Vermögensrechte zu übertragen.