Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Regierung oder jede Gruppe von gemeinsam handelnden Regierungen diesem mit Zustimmung aller Vertragsparteien beitreten. Die Beitrittsbedingungen sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Vertragspartien und der beitretenden Regierung oder der beitretenden Gruppe von Regierungen.
Art. 12 – Beitritt
Art. 12
Beitritt
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 22.03.2018
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- SR-Nummer
- SR 0.424.10
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.12.1988
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht