Dieses Übereinkommen wird zunächst für einen Zeitraum geschlossen, der am 31. Dezember 2007 endet, und bleibt danach in Kraft. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren gekündigt werden; die Kündigung erfolgt gegenüber der Regierung der Französischen Republik. Der Rücktritt kann nur am 31. Dezember 2007 oder am Ende eines der darauffolgenden Dreijahreszeiträume wirksam werden.
Die Bedingungen und Wirkungen eines Rücktritts oder eines Ausserkrafttretens, insbesondere die Kosten der Demontage der Anlagen und Gebäude der Gesellschaft sowie Entschädigungen für Verluste, werden von den Vertragsparteien vor dem Rücktritt oder Ausserkrafttreten einvernehmlich geregelt.