Jede Regierung hat das Recht, bei oder nach der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei ihrem Beitritt zu diesem Protokoll eine nationale meteorologische Behörde unter ihrer Hoheitsgewalt zu benennen, die dieses Protokoll in ihrem Namen durchführen wird. Zu diesem Zweck kann zwischen der betreffenden Behörde und der Organisation ein Zusammenarbeitsabkommen geschlossen werden.
Art. 10
Art. 10
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.11.1985
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 10 Jede Regierung hat das Recht, bei oder nach der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei ihrem Beitritt zu diesem Protokoll eine nationale meteorologische Behörde unter ihrer Hoheitsgewalt zu benennen, die dieses Protokoll in ihrem Namen durchführen wird. Zu diesem Zweck kann zwischen der b
- SR-Nummer
- SR 0.425.42
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.12.1975
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht