Consolidation: 0.443.2 - 2014-02-13
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.443.2
AS 1996 794
Übersetzung
Europäisches Übereinkommen
über die Gemeinschaftsproduktion
von Kinofilmen1
Abgeschlossen in Strassburg am 2. Oktober 1992
Von der Schweiz unterzeichnet2 am 5. November 1992
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 1994
(Stand am 13. Februar 2014)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats
und
die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens3
die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäusserung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, dass der Schutz der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;
in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf europäischer Ebene, verstärkt werden sollte;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Nr. R (86) 3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa;
in Anerkennung dessen, dass die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, Eurimages, dem Anliegen gerecht wird, die europäische Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu fördern, und dass damit der Weiterentwicklung der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in Europa ein neuer Impuls gegeben wird;
entschlossen, dieses kulturelle Ziel durch eine gemeinsame Anstrengung zu erreichen, die Produktion zu steigern und die Regeln festzulegen, die für die europäische mehrseitige Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;
in Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die europäische Zusammenarbeit zu fördern –
sind wie folgt übereingekommen:
- 1 Dieses Übereink. ist für die Schweiz nur noch anwendbar in den Beziehungen mit den Staaten, die dem revidierten Übereink. vom 30. Jan. 2017 (SR 0.443.3 Art. 16; AS 2019 2353) nicht beigetreten sind
- 2 Ohne Ratifikationsvorbehalt.
- 3 SR 0.440.1
- SR-Nummer
- SR 0.443.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 13.02.2014
- Dokumentdatum
- 02.10.1992
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
Verfügbare Sprachversionen
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- SR-Nummer
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- 02.10.1992
- Quelle
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