Abkommen vom 18. Oktober 1907 über den Beginn der Feindseligkeiten
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.515.10
BS 11 389; BBl 1909I 1
Übersetzung
Abkommen
über den Beginn der Feindseligkeiten 1
Abgeschlossen in Den Haag am 18. Oktober 1907
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. April 19102
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Mai 1910
In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Juli 1910
(Stand am 15. Juni 2023)
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen; der Präsident
der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und
Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier;
der Präsident der Republik Bolivien; der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien;
der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Republik Kolumbien;
der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Dominikanischen Republik; der Präsident
der Republik Ecuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident
der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; der Präsident der Republik
Guatemala; der Präsident der Republik Haiti; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik
Paraguay; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Peru; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien;
Seine Majestät der Kaiser aller Reussen; der Präsident der Republik Salvador; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von
Siam; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat;
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen; der Präsident des Orientalischen
Freistaats Uruguay; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,
in der Erwägung, dass es für die Sicherheit der friedlichen Beziehungen von Wert ist, wenn die Feindseligkeiten nicht ohne vorausgehende Benachrichtigung beginnen,
dass es gleichfalls von Wert ist, wenn der Kriegszustand unverzüglich den neutralen Mächten angezeigt wird,
von dem Wunsche geleitet, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schliessen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
- 1 Sogenanntes III. Abkommen der Haager Friedenskonferenz von 1907. Die Schlussakte dieser Konferenz siehe in SR 0.193.212 am Schluss.
- 2 BS 11229
- SR-Nummer
- SR 0.515.10
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 15.06.2023
- Dokumentdatum
- 18.10.1907
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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- Dokumentdatum
- 18.10.1907
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