Consolidation: 0.515.293.49 - 1928-03-16
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.515.293.49
BS 11 123; BBl1919 V 165
Übersetzung
Erklärung
betreffend die Abschaffung
der Neutralisierung Nordsavoyens
Abgegeben am 16. März 1928
Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. Juni 19271
In Kraft getreten am 16. März 1928
(Stand am 16. März 1928)
Diese Erklärung ist der französischen Regierung am 21. März 1928 beim Austausch der Ratifikationsurkunden zu der am 30. Oktober 19242 abgeschlossenen Schiedsordnung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex abgegeben worden.
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in Anbetracht, dass eine Vereinbarung, festgestellt durch die Note der schweizerischen Gesandtschaft in Paris an das französische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten vom 5. Mai 1919, zwischen der schweizerischen und der französischen Regierung zustande gekommen ist, wonach die Bestimmungen der Verträge und Übereinkommen, Erklärungen und sonstigen Zusatzakte betreffend die neutralisierte Zone Savoyens nach Massgabe von Artikel 435 des Versailler Vertrages3 aufgehoben werden,
dass indessen die endgültige Verbindlichkeit dieser Vereinbarung von der Genehmigung der genannten Vereinbarung durch die eidgenössischen Räte abhängig gemacht worden war,
in Anbetracht, dass die genannte Vereinbarung am 24. Juni 1927 vom Nationalrat und vom Ständerat genehmigt worden ist,
erklärt
im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Inskünftig ist in vollem Umfang und in allen Stücken rechtskräftig und endgültig die Zustimmung der Schweiz zur Aufhebung der Bestimmungen, die in der Schlussakte des Wiener Kongresses vom 9. Juni 1815, im Pariser Vertrag vom 20. November 1815 und in der Akte vom 20. November 1815 enthalten sind und die folgendermassen lauten:
- 1 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 24. Juni 1927 (BS 11 126)
- 2 SR 0.631.256.934.95
- 3 Art. 435 des Versailler Vertrages lautet: «Die Hohen vertragschliessenden Teile erkennen zwar die zugunsten der Schweiz in den Verträgen von 1815, besonders in der Akte vom 20. November 1815 niedergelegten Zusicherungen, die internationale Verbindlichkeiten zur Aufrechterhaltung des Friedens darstellen, an; sie stellen indes fest, dass die Bestimmungen dieser Verträge und Übereinkommen, Erläuterungen und sonstigen Zusatzakte, betreffend die neutralisierte Zone Savoyens, so wie sie durch Art. 92 Abs. 1 der Schlussakte des Wiener Kongresses und Art. 3 Abs. 2 des Pariser Vertrages vom 20. November 1815 festgelegt wird, durch die Verhältnisse überholt sind. Infolgedessen nehmen die Hohen vertragschliessenden Teile die Abrede zwischen der französischen und der schweizerischen Regierung, betreffend die Aufhebung der sich auf diese Zone beziehenden Bestimmungen, die abgeschafft sind und bleiben sollen, zu Kenntnis. Ebenso erkennen die Hohen vertragschliessenden Teile an, dass die Bestimmungen der Verträge von 1815 und der sonstigen Zusatzakte, betreffend die Freizonen Hoch‑Savoyens und des Gebiets von Gex, durch die Verhältnisse überholt sind, und dass es Sache Frankreichs und der Schweiz ist, im Wege der Einigung untereinander die Rechtslage dieser Gebiete so zu regeln, wie beide Länder es für zweckmässig erachten.» (Übersetzung des französischen und englischen Originaltextes)
- SR-Nummer
- SR 0.515.293.49
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 16.03.1928
- Dokumentdatum
- 16.03.1928
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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- Sprache
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- Dokumentdatum
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