Consolidation: 0.515.08 - 2020-07-02
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.515.08
AS 1998 335; BBl 1994 III 1
Übersetzung
Übereinkommen
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung,
Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen
(Chemiewaffenübereinkommen, CWÜ)
Abgeschlossen in Paris am 13. Januar 1993
Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Oktober 19941
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. März 1995
In Kraft getreten am 29. April 1997
(Stand am 2. Juli 2020)
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
entschlossen zu handeln, um wirksame Fortschritte in Richtung auf eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle, einschliesslich des Verbots und der Beseitigung aller Arten von Massenvernichtungswaffen zu erzielen,
in dem Wunsch, zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen2 beizutragen,
eingedenk dessen, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen wiederholt alle Massnahmen verurteilt hat, die im Widerspruch stehen zu den Grundsätzen und Zielen des am 17. Juni 19253 in Genf unterzeichneten Protokolls über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege (Genfer Protokoll von 1925),
in der Erkenntnis, dass das Übereinkommen die Grundsätze und Ziele des Genfer Protokolls von 1925 und des am 10. April 19724 in London, Moskau und Washington unterzeichneten Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen und die aufgrund dieser Übereinkünfte übernommenen Verpflichtungen bekräftigt,
eingedenk des in Artikel IX des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen angegebenen Zieles,
entschlossen, im Interesse der gesamten Menschheit die Möglichkeit des Einsatzes chemischer Waffen durch die Anwendung dieses Übereinkommens vollständig auszuschliessen und dadurch die mit dem Genfer Protokoll von 1925 eingegangenen Verpflichtungen zu ergänzen,
in Anerkennung des in einschlägigen Übereinkünften und diesbezüglichen Grundsätzen des Völkerrechts verankerten Verbots, Herbizide als Mittel der Kriegführung einzusetzen, in der Erwägung, dass Fortschritte auf dem Gebiet der Chemie ausschliesslich zum Wohl der Menschheit genutzt werden sollen,
in dem Wunsch, die Freiheit des Handels mit Chemikalien und die zwischenstaatliche Zusammenarbeit sowie den internationalen Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen über Tätigkeiten für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu fördern, um die wirtschaftliche und technologische Entwicklung aller Vertragsstaaten voranzutreiben,
überzeugt, dass ein vollständiges und wirksames Verbot der Entwicklung, der Herstellung, des Erwerbs, der Lagerung, der Zurückbehaltung, der Weitergabe und des Einsatzes chemischer Waffen und die Vernichtung solcher Waffen einen notwendigen Schritt zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele darstellen –
sind wie folgt übereingekommen:
- SR-Nummer
- SR 0.515.08
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 02.07.2020
- Dokumentdatum
- 13.01.1993
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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