Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
«Eingangsabgaben» nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen aus Anlass der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
«Behälter» ein Beförderungsmittel (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder ein anderes ähnliches Gerät), das
von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
mit Vorrichtungen versehen ist, die seine leichte Handhabung ermöglichen, insbesondere bei Umladung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes;
so gebaut ist, dass es leicht beladen und entladen werden kann; und
einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat; mit dem normalen Zubehör und der normalen Ausrüstung des Behälters, wenn sie mit diesem zusammen eingeführt werden; der Begriff «Behälter» schliesst weder gewöhnliche Umschliessungen noch Fahrzeuge ein;
«Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.