Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff:
«Eingangsabgaben» nicht nur die Zölle, sondern auch alle andern bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
«Reisender» jede Person, ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechtes, der Sprache oder der Religion, die das Gebiet eines Vertragsstaates, in dem diese Person nicht ihren gewöhnlichen Wohnort hat, aufsucht und sich dort während eines Zeitraumes von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht weniger als vierundzwanzig Stunden und nicht länger als sechs Monate aufhält; dies gilt nur, wenn die Reise einem rechtmässigen Zwecke dient, wie Touristik, Erholung, Sport, Gesundheit, Familie, Studium, religiöse Wallfahrten oder Geschäfte, nicht aber Einwanderung;
«Ausweis für die vorübergehende Einfuhr» das Zollpapier, aus dem ersichtlich ist, dass die bei unterlassener Wiederausfuhr der vorübergehend eingeführten Gegenstände zu entrichtenden Eingangsabgaben durch Bürgschaft oder Barhinterlage sichergestellt sind.