Strassenfahrzeuge oder Lastzüge, die einen internationalen Warentransport mit Carnet TIR durchführen, müssen vorn und hinten eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage 9 entsprechende Tafel mit der Aufschrift «TIR» tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, dass sie gut sichtbar sind; sie müssen abnehmbar sein und mit einem Zollverschluss versehen werden können. Die Zollverschlüsse werden durch das erste Abgangszollamt angelegt und durch das letzte Bestimmungszollamt wieder abgenommen.
Art. 31 – Verschiedenes
Art. 31
- Gliederungspfad
- Kapitel V Verschiedenes
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 28.09.2007
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Art. 31 Strassenfahrzeuge oder Lastzüge, die einen internationalen Warentransport mit Carnet TIR durchführen, müssen vorn und hinten eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage 9 entsprechende Tafel mit der Aufschrift «TIR» tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, dass sie gut sichtbar sind; s
- SR-Nummer
- SR 0.631.252.511
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.01.1959
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht