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Kapitel I – Begriffsbestimmungen
Kapitel I Begriffsbestimmungen
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
«Eingangs‑ und Ausgangsabgaben» nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen aus Anlass der Ein‑ oder Ausfuhr zu erhebenden Abgaben;
«Strassenfahrzeuge» nicht nur alle Strassenmotorfahrzeuge, sondern auch alle Anhänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen zu werden;
«Behälter» ein Beförderungsmittel (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder ein anderes ähnliches Gerät), das
von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können,
besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern,
mit Vorrichtungen versehen ist, die seine leichte Handhabung ermöglichen, insbesondere bei Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes,
so beschaffen ist, dass es leicht beladen und entladen werden kann, und
einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat;
der Begriff «Behälter» schliesst weder gewöhnliche Umschliessungen noch Fahrzeuge ein;
«Abgangszollamt» dasjenige Binnen‑ oder Grenzzollamt einer Vertragspartei, bei dem der internationale Transport mit Strassenfahrzeugen nach dem in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung beginnt;
«Bestimmungszollamt» dasjenige Binnen‑ oder Grenzzollamt einer Vertragspartei, bei dem der internationale Transport mit Strassenfahrzeugen nach dem in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung endet;
«Durchgangszollamt» dasjenige Grenzzollamt einer Vertragspartei, das von einem Strassenfahrzeug während eines nach diesem Abkommen vorgesehenen internationalen Transportes nur auf der Durchfahrt berührt wird;
«Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen;
«aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren» alle Gegenstände, die nach Ansicht des Abgangszollamtes nicht ohne weiteres für den Transport auseinandergenommen werden können und
deren Gewicht 7000 kg übersteigt oder
bei denen eine Dimension 5 m übersteigt oder
bei denen zwei Dimensionen 2 m übersteigen oder
die so verladen werden müssen, dass ihre Höhe 2 m übersteigt.
- Gliederungspfad
- Kapitel I Begriffsbestimmungen
- Seitentyp
- Weiterer Inhalt
- Nummer
- Kapitel I
- Überschrift
- Begriffsbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 0.631.252.511
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Erlass-Kontext
- Consolidation: 0.631.252.511 - 2007-09-28
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 28.09.2007
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Kapitel I – Begriffsbestimmungen – Consolidation: 0.631.252.511 - 2007-09-28 (SR 0.631.252.511)
- SR-Nummer
- SR 0.631.252.511
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.01.1959
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht