Die Bestimmungen dieses Abkommens schliessen nicht aus, dass Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Unternehmen erlassen, die von den zu dieser Union gehörenden Ländern aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben.
Art. 32 – Verschiedene Bestimmungen
Art. 32
- Gliederungspfad
- Kapitel VIII Verschiedene Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 08.10.2013
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Art. 32 Die Bestimmungen dieses Abkommens schliessen nicht aus, dass Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Unternehmen erlassen, die von den zu dieser Union gehörenden Ländern aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben. Kapitel VIII Verschiedene Bestimmun
- SR-Nummer
- SR 0.631.252.52
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.05.1956
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht