Die Vertragsparteien richten auf allen Hauptstrecken direkte Telefonlinien für den Eisenbahndienst zwischen den Grenzbahnhöfen der Nachbarländer ein und treffen Massnahmen, um die privaten Telefonverbindungen zu erleichtern und zu beschleunigen. Durch zweiseitige Vereinbarungen kann die Einrichtung direkter Telefonverbindungen auf andere öffentliche Dienste ausgedehnt werden.
Art. 9 – Verschiedene Bestimmungen
Art. 9
- Gliederungspfad
- Titel III Verschiedene Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 22.06.2006
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Art. 9 Die Vertragsparteien richten auf allen Hauptstrecken direkte Telefonlinien für den Eisenbahndienst zwischen den Grenzbahnhöfen der Nachbarländer ein und treffen Massnahmen, um die privaten Telefonverbindungen zu erleichtern und zu beschleunigen. Durch zweiseitige Vereinbarungen kann die Einri
- SR-Nummer
- SR 0.631.252.56
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 10.01.1952
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht