Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 19614 durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bern am 1. Juli 1981 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
P. Affolter | Für die H. Hutter |