Die Zone umfasst alle Anlagen, die für die Abfertigung von Handelswaren bestimmt sind, mit Ausnahme des Platzes für die Abfertigung von Reisenden.
Die Zone ist begrenzt:
auf französischem Hoheitsgebiet, zur Ausübung der schweizerischen Zollkontrollen:
im Norden durch die Grenze;
im Süden durch die Nordgrenze des Viadukts;
im Osten und im Westen durch die Umzäunung der Plattform.
auf schweizerischem Hoheitsgebiet, zur Ausübung der französischen Zollkontrolle:
im Norden durch die Rückweisespur, diese eingeschlossen;
im Süden durch die Grenze;
im Osten und im Westen durch die Umzäunung der Plattform, einschliesslich der Gebäude.
Die Zone ist in drei Sektoren eingeteilt:
einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, der sich sowohl auf schweizerischem als auch französischem Hoheitsgebiet befindet, umfassend:
die Fahrbahnen und die Trottoirs entlang der Fahrbahnen, die Stauräume und die Zollhöfe;
die Schalterhallen der Büros für die Ausfuhrabfertigung in den Hauptgebäuden und die Wege, die dorthin führen;
die Rampen;
die Brückenwagen,
die Parkplätze für Privatfahrzeuge oder für Dienstfahrzeuge der Beamten im Dienst;
im schweizerischen Hauptgebäude:
die Gänge im Untergeschoss, die zu den Rampen führen;
die Toiletten im ersten Geschoss, auf der Seite des französischen Zolls
einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor auf französischem Hoheitgebiet, umfassend:
im Hauptgebäude:
im Erdgeschoss ein Büro für die Abfertigung von Handelswaren;
im Untergeschoss: einen Raum als Archiv;
in der Warenhalle: einen abschliessbaren Raum für die Lagerung,
beim Eingang in den französischen Zollhof: Die Räume in den Abfertigungskabinen für Handelswaren, die zur Einfuhr nach Frankreich bestimmt sind.
einen den französischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor auf’ schweizerischem Hoheitsgebiet, umfassend:
im Hauptgebäude:
im ersten Stock: zwei Büros für die Abfertigung von Handelswaren;
im Erdgeschoss: ein Revisionsbüro,
in der Warenhalle: einen abschliessbaren Raum für die Lagerung.