Die Angestellten und ihre Familien geniessen, bei Anlass ihrer ersten Niederlassung, von Seite des Staates, in welchem die internationale Station liegt, Zollfreiheit für ihre gebrauchten und zu brauchenden Mobilien und Effekten und für die ausschliesslich zu ihrem Gebrauche bestimmten Uniformen und Waffen.
Von jeder Eingangs‑ oder Ausgangs‑Gebühr befreit sind die für genannte Büros benötigten Mobilien, Werkzeuge, Geräte, Register, Formulare usw.