Die vereinigten Zollbüros sollen äusserlich mit dem Wappenschilde ihres Staates mit der entsprechenden Aufschrift versehen werden.
Das Personal derselben kann die durch die betreffenden Reglemente vorgeschriebene Uniform und Bewaffnung tragen, mit Ausnahme des Gewehrs, welches nur bei Begleitung der Züge oder zur Nachtzeit, zur Bewachung der Waren und der Kasse getragen werden darf.