Die aus der Schweiz mit Bestimmung nach Italien eintreffenden Züge müssen von Ladlisten begleitet sein, in welchen die Anzahl der eingeschriebenen Gepäckstücke und die in jedem Wagen verladenen Frachtstücke verzeichnet sind.
Beim ersten Halt auf italienischem Gebiet müssen diese Ladlisten mit allen andern vorgeschriebenen Begleitpapieren dem italienischen Zollpersonal, welches mit der Begleitung des Zuges bis Domodossola betraut ist, übergeben werden.
Die verschiedene Warengattungen enthaltenden Stückgüter, welche in ein und demselben Wagen verladen sind, können in den vorgenannten Ladlisten summarisch vorgemerkt werden; in diesem Falle ist jedoch die Bahnverwaltung verpflichtet, dem zuständigen Zollamte zur Vornahme der Zollbehandlung Ergänzungslisten zu verabfolgen, in welchen die in jedem einzelnen Wagen enthaltenen Waren beschrieben sind.
Die genannten Ladlisten müssen in Form und Anzahl den Vorschriften derjenigen Zollverwaltung entsprechen, der sie dienen sollen.
Die Zollformalitäten betreffend diejenigen Waren, welche mit aus der Schweiz kommenden Zügen in Domodossola anlangen, sind durch die italienischen Bahnen zu erfüllen, nachdem die Übergabe seitens der schweizerischen Bahnen erfolgt ist.