Im Sinne der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 des Rahmenabkommens gelten die in den Zügen an Reisenden und ihrem Gepäck vom Ausgangsstaat vorzunehmenden Abfertigungshandlungen in der Regel als beendet, wenn die Bediensteten dieses Staates die Kontrolle beendet haben.
Art. 3
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- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 14.03.2017
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Art. 3 Im Sinne der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 des Rahmenabkommens gelten die in den Zügen an Reisenden und ihrem Gepäck vom Ausgangsstaat vorzunehmenden Abfertigungshandlungen in der Regel als beendet, wenn die Bediensteten dieses Staates die Kontrolle beendet haben.
- SR-Nummer
- SR 0.631.252.945.461.9
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.03.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht