§ 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
1.
a)
bedeutet der Ausdruck «Belgien» das Königreich Belgien und, wenn im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet des Königreichs sowie die seiner nationalen Gerichtsbarkeit unterstehenden Meereszonen;
bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Belgien oder die Schweiz;
umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die in dem Staat, in dem sie ansässig sind, für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff4 oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»
in Belgien, je nachdem, der Finanzminister der Bundesregierung und/oder der Regierung einer Region und/oder einer Gemeinschaft oder sein bevollmächtigter Vertreter; und
in der Schweiz, der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter.
§ 2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.