Das nicht nach Artikel 2 zu behandelnde Nachlassvermögen, einschliesslich der grundpfändlich sichergestellten Forderungen jeder Art, unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat.
Für den Begriff des Wohnsitzes sind massgebend die Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 2 und 3 des am heutigen Tage zwischen den beiden Hohen Vertragschliessenden Parteien abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen4.