Bei Nichtvollendung des Kraftwerkes, bei Betriebsunterbrechung oder bei Vorliegen eines andern in den Verleihungsurkunden erwähnten Verwirkungsgrundes werden die beiden Regierungen im gegenseitigen Einverständnis diejenigen Massnahmen treffen, die sie als für die Sachlage und gegebenenfalls für die Erteilung einer neuen Verleihung am zweckmässigsten erachten.
Art. 8
Art. 8
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 23.04.1955
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Art. 8 Bei Nichtvollendung des Kraftwerkes, bei Betriebsunterbrechung oder bei Vorliegen eines andern in den Verleihungsurkunden erwähnten Verwirkungsgrundes werden die beiden Regierungen im gegenseitigen Einverständnis diejenigen Massnahmen treffen, die sie als für die Sachlage und gegebenenfalls f
- SR-Nummer
- SR 0.721.809.454.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.06.1949
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht