a. Hiermit wird im Rahmen der Organisation die «OECD‑Agentur für Nuklearenergie» (im folgenden als «Agentur» bezeichnet) gegründet.
b. Zweck der Agentur ist die Förderung der Entwicklung der Produktion und Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken durch die Mitgliedstaaten mittels deren Zusammenarbeit und der gegenseitigen Anpassung der Massnahmen, die auf deren innerstaatlichem Bereich aus öffentlicher und privater Initiative ergriffen werden.