Zur Durchführung dieses Abkommens sowie zur Behandlung anderer, beide Vertragsparteien interessierender Fragen führen die Vertragsparteien jährliche Expertentreffen zu gemeinsam abgesprochenen Schwerpunktthemen durch. Falls beide Vertragsparteien es für angezeigt erachten, können ergänzend Expertentagungen durchgeführt werden.
Art. 9 – Expertentreffen
Art. 9
Expertentreffen
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2001
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- SR-Nummer
- SR 0.732.321.63
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.03.1999
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht