In Notfallsituationen im Sinne von Artikel 1 kann jede der Vertragsparteien, wenn beide es als angezeigt erachten, einen Korrespondenten in das Gebiet der andern Vertragspartei entsenden. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Aufgabe des Korrespondenten zu erleichtern.
Art. 6
Art. 6
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 26.02.1990
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Art. 6 In Notfallsituationen im Sinne von Artikel 1 kann jede der Vertragsparteien, wenn beide es als angezeigt erachten, einen Korrespondenten in das Gebiet der andern Vertragspartei entsenden. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Aufgabe des Korrespondenten zu erleichtern.
- SR-Nummer
- SR 0.732.324.54
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.12.1989
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht