Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen von den Vertragsparteien abgeändert werden.
Die von den Vertragsparteien vorgeschlagenen Abänderungen berücksichtigen so weit wie möglich die im Rahmen von multilateralen Konsultationen oder in den entsprechenden internationalen Gremien festgelegten Bedingungen.
Abänderungen dieses Abkommens treten an dem Datum in Kraft, an welchem beide Vertragsparteien durch den Austausch diplomatischer Noten ihre Zustimmung geben.