Das in Artikel 6 dieses Abkommens erwähnte Kernmaterial bleibt den Bestimmungen dieses Abkommens unterstellt bis:
es aus dem Hoheitsgebiet der empfangenden Vertragspartei gemäss den Bestimmungen von Artikel 11 dieses Abkommens ausgeführt worden ist oder
festgestellt wird, dass es praktisch nicht mehr in eine Form gebracht werden kann, welche irgendeine für die Kontrollen gemäss Artikel 8 relevante nukleare Verwendung erlaubt, oder
die Vertragsparteien gemeinsam beschliessen, es den Kontrollen nicht mehr zu unterstellen.
Die Agentur setzt im Einvernehmen mit jener Vertragspartei, die über diesem Abkommen unterstelltes Kernmaterial verfügt, fest, in welchem Zeitpunkt dieses Material nicht mehr verwendbar oder praktisch nicht mehr für eine von den Kontrollen erfasste nukleare Tätigkeit verwertbar ist. Die andere Vertragspartei anerkennt den Entscheid der Agentur.
Das unter Artikel 6 dieses Abkommens erwähnte Material und die Ausrüstungen bleiben den Bestimmungen dieses Abkommens unterstellt bis:
sie aus dem Hoheitsgebiet der empfangenden Vertragspartei gemäss den Bestimmungen von Artikel 11 dieses Abkommens ausgeführt worden sind oder
die Vertragsparteien anders darüber befinden.
Die Technologie bleibt den Bestimmungen dieses Abkommens während einer Zeitdauer unterstellt, die von den Vertragsparteien vor der Lieferung gemeinsam festgelegt wird.