Consolidation: 0.740.4 - 2016-06-17
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Enactment introduction
Preamble and introduction of the official enactment.
0.740.4
BS 13 3; BBl 1923 III 157
Übersetzung 1
Übereinkommen
über die Freiheit des Durchgangsverkehrs
Abgeschlossen in Barcelona am 20. April 1921
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 19242
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. Juli 1924
In Kraft getreten für die Schweiz am 12. Oktober 1924
(Stand am 17. Juni 2016)
Albanien, Österreich, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China,
Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Dänemark, das Britische Reich (mit Neuseeland und
Indien), Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Panama,
Paraguay, die Niederlande, Persien, Polen, Portugal, Rumänien, der Serbisch-Kroatisch-Slowenische Staat, Schweden, die Schweiz, die Tschechoslowakei,
Uruguay und Venezuela,
von dem Wunsche geleitet, die Freiheit der Verkehrswege und des Durchgangsverkehrs zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten,
in Erwägung, dass auf diesem Gebiet das in Artikel 23 (e) des Völkerbundsvertrages3 bezeichnete Ziel im Wege allgemeiner Übereinkommen, denen späterhin auch andere Mächte beitreten können, am besten zu erreichen ist,
in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, das Recht des freien Durchgangsverkehrs als eines der besten Mittel zur Förderung der Zusammenarbeit der Staaten zu verkünden und zu ordnen, ohne dass durch dieses Recht ihre Staatshoheit und Herrschaft über die dem Durchgangsverkehr dienenden Wege beeinträchtigt wird,
nach Annahme der Einladung des Völkerbundes* zur Teilnahme an einer auf den 10. März 1921 nach Barcelona einberufenen Konferenz und nach Kenntnisnahme der Schlussakte dieser Konferenz4,
* Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1233). |
in dem Bestreben, die Bestimmungen des auf dieser Konferenz angenommenen Statuts für den Durchgangsverkehr auf den Eisenbahnen und Wasserwegen sofort in Kraft zu setzen,
willens, zu diesem Zweck ein Übereinkommen abzuschliessen, haben als hohe vertragschliessende Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind:
- 1 Übersetzung des französischen Originaltexts. Die vorliegende deutsche Übersetzung ist von der Schweiz, Deutschland und Österreich gemeinsam festgelegt worden. Für einige wenige Ausdrücke haben sich dabei die einzelnen Staaten besondere Übersetzungen vorbehalten.
- 2 Ziff. I des BB vom 21. Juni 1924 (AS 40 441)
- 3 Art. 23 Bst. e des Völkerbundsvertrags lautete: «Unter Vorbehalt und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der gegenwärtig zu Recht bestehenden oder später abzuschliessenden internationalen Übereinkommen erklären die Mitglieder des Völkerbundes: … e) dass sie die erforderlichen Bestimmungen treffen werden, um die Freiheit der Verbindungswege und der Durchfuhr zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten sowie um eine gerechte Behandlung des Handels aller Mitglieder des Völkerbunds sicherzustellen. In dieser Hinsicht soll den besonderen Bedürfnissen der im Kriege von 1914–1918 verwüsteten Gebiete Rechnung getragen werden.»
- 4 Siehe BBl 1923 III 220
- SR-Nummer
- SR 0.740.4
- Document type
- Staatsvertrag
- Language
- German (de)
- Data status
- 2016-06-17
- Document date
- 1921-04-20
- Source
- Fedlex
- Imported/checked on
- 2026-09-21
- Legal area
- International law
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Consolidation: 0.740.4 - 2016-06-17
- SR-Nummer
- SR 0.740.4
- Document type
- Staatsvertrag
- Language
- German (de)
- Document date
- 1921-04-20
- Source
- Fedlex
- Legal area
- International law