Ist nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Anzahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate geringer als acht, so tritt das Übereinkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt ausser Kraft, in dem der achte Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein.
Art. 19 – Beendigung
Art. 19
Beendigung
- Gliederungspfad
- Kapitel II Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 11.12.2025
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Art. 19 Beendigung Ist nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Anzahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate geringer als acht, so tritt das Übereinkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt ausser Kraft, in dem der achte Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein. Kapi
- SR-Nummer
- SR 0.740.81
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 01.02.1991
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht