Consolidation: 0.741.612 - 1954-09-08
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Introducziun da l’act giuridic
Preambel ed introducziun da l’act giuridic uffizial.
0.741.612
AS 1951 525
Mitteilung der Bundeskanzlei
vom 6. Juni 1951 betreffend die Abkommen
über die Aufhebung der Einschränkungen
in der Freiheit des Strassenverkehrs1
Der Bundesrat
hat am 29. September 1950 beschlossen, für 19512 den Abkommen betreffend die Aufhebung der Einschränkungen in der Freiheit des Strassenverkehrs beizutreten. Diese Abkommen, die im Schosse des Komitees für Binnentransporte der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNO) ausgearbeitet wurden, gelten unter folgenden Voraussetzungen:
für die Strassentransporte aus Staaten, welche die in den erwähnten Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gewähren, sollen in den Staaten, die davon Nutzen ziehen, gleichwertige Erleichterungen eingeräumt werden;
die Transportunternehmer haben den geltenden Gesetzen und Reglementen technischer und verwaltungsrechtlicher Art nachzuleben.
Mit dem Beitritt zu den Abkommen verpflichten sich die Regierungen, in denen eine Bewilligungspflicht für den Strassenverkehr besteht, diese Bewilligung jedem Transportunternehmer eines andern Vertragsstaates auf einfaches Gesuch hin zu erteilen.
Die Abkommen sind auf unbestimmte Dauer abgeschlossen; jede Regierung hat jedoch das Recht, sie vor dem 1. Oktober jedes Jahres mit Wirkung auf den 1. Januar des folgenden Jahres zu kündigen.
Mit dem ersten Abkommen wird die Transitfreiheit für den Güterverkehr auf der Strasse geschaffen. Unter den Begriff Transit fallen nur jene Gütertransporte, die durch das gleiche Unternehmen vom Versandort bis zum Bestimmungsort ohne Umlad an den Grenzen des zu durchfahrenden Landes besorgt werden. Ausnahmen können gewährt werden für den Umschlag von Seetransportgütern in Meerhäfen oder für andere Fälle, die in zweiseitigen Abkommen zu regeln sind.
Diesem Abkommen sind folgende Staaten beigetreten: Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich und Vereinigtes Königreich von Grossbritannien in bezug auf ihre Besetzungszonen in Deutschland.
Mit dem zweiten Abkommen wird die Freiheit des nicht im Transit erfolgenden Güterverkehrs auf der Strasse geschaffen. Dem Abkommen sind folgende Staaten beigetreten: Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, die Türkei und Ungarn sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich und Vereinigtes Königreich von Grossbritannien in bezug auf ihre Besetzungszonen in Deutschland.
Belgien, Frankreich, Italien und die Tschechoslowakei sind diesem Abkommen nicht beigetreten. Sie haben sich indessen verpflichtet, das Verfahren über die Erteilung von Bewilligungen auf dem Gebiete des internationalen Strassenverkehrs in freizügigster Weise zu handhaben.
Mit dem dritten Abkommen wird die Freiheit des internationalen touristischen Strassenverkehrs geschaffen. Grundsatz ist dabei, dass die gleichen Personen mit dem gleichen Fahrzeug befördert werden, sei es
in Form einer Rundreise, wobei Ausgangs‑ und Endpunkt der Reise im gleichen Lande liegen, sei es
in Form einer Reise, die von einem See‑ oder Lufthafen ihres Landes ausgeht und in einem See‑ oder Lufthafen eines andern Vertragsstaates ihr Ende nehmen soll. In diesem Fall wird vorausgesetzt, dass das Motorfahrzeug leer an den Ausgangsort zurückfahre, wenn nicht eine besondere Bewilligung erteilt wird.
Diesem Abkommen sind folgende Staaten beigetreten: Belgien, Dänemark, Frankreich (im Fall a), Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Österreich, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei (im Fall a), Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Grossbritannien sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich und Vereinigtes Königreich von Grossbritannien in bezug auf ihre Besetzungszonen in Deutschland.
Hinsichtlich der internationalen Beförderungen von Reisenden auf der Strasse und im besondern der internationalen touristischen Transporte, die nicht durch das dritte Abkommen geregelt sind, haben sich die folgenden Staaten verpflichtet, das Bewilligungsverfahren, dem diese Transporte unterworfen sind, möglichst liberal zu handhaben: Dänemark (die dänische Regierung hat sich immerhin ihre Stellungnahme mit Bezug auf den internationalen Verkehr von Reisenden mit Gesellschaftswagen über den Grossen Belt vorbehalten), Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Vereinigtes Königreich, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei, Türkei und Ungarn sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich und Vereinigtes Königreich von Grossbritannien in bezug auf ihre Besetzungszonen in Deutschland.
- 1 Diese Berichtigung annulliert die Veröffentlichung vom 15. Febr. 1951 (AS 1951103).
- 2 Zuletzt bis auf weiteres verlängert am 8. Sept. 1954 (AS 1954 1040).
- SR-Nummer
- SR 0.741.612
- Tip da document
- Staatsvertrag
- Lingua
- Tudestg (de)
- Stadi dals datas
- 08.09.1954
- Data dal document
- 06.06.1951
- Funtauna
- Fedlex
- Importà/controllà ils
- 21.09.2026
- Champ giuridic
- Dretg internaziunal
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