Von den in einem der Vertragsstaaten immatrikulierten Fahrzeugen können bei Personen‑ oder Gütertransporten zwischen den beiden Ländern oder im Transit durch ihr Territorium entsprechend der Gesetze jeder Vertragspartei Steuern, Gebühren und Abgaben erhoben werden. Die Modalitäten richten sich nach dem in Artikel 11 dieses Abkommens erwähnten Protokoll.
Art. 7 – Steuern
Art. 7
Steuern
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 28.09.1993
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Art. 7 Steuern Von den in einem der Vertragsstaaten immatrikulierten Fahrzeugen können bei Personen‑ oder Gütertransporten zwischen den beiden Ländern oder im Transit durch ihr Territorium entsprechend der Gesetze jeder Vertragspartei Steuern, Gebühren und Abgaben erhoben werden. Die Modalitäten ric
- SR-Nummer
- SR 0.741.619.549
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.10.1986
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht