Ausser den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den nach Artikel 6 Absatz 1 in Betracht kommenden Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 6 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind, bekannt:
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 6;
die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen und seine Anlagen nach Artikel 7 in Kraft treten;
die Kündigungen nach Artikel 8;
das Ausserkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 9;
die Mitteilungen und Kündigungen nach Artikel 10;
die Erklärungen und Mitteilungen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2;
die Annahme und den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 14 Absätze 3 und 6.