Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 8 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. 2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.