Die Übergabe der Briefkartenschlüsse geschieht auf Grund von Übergangsfrachtzetteln in doppelter Ausfertigung, von denen einer, gehörig unterzeichnet, der überliefernden Anstalt zurückzugeben ist; die Übergabe der Poststücke und Postfrachtstücke erfolgt durch Eintragung auf einer in drei Ausfertigungen zu erstellenden Frachtkarte, von denen eine für den Zolldienst, die zweite für die übernehmende Anstalt und die dritte, gehörig unterzeichnete, für die überliefernde Anstalt bestimmt ist. Allfällige Bemerkungen oder Vorbehalte sind auf der unterschriebenen Ausfertigung des Übergangsfrachtzettels oder der Frachtkarte anzubringen.
Art. 5
Art. 5
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 26.04.1915
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Art. 5 Die Übergabe der Briefkartenschlüsse geschieht auf Grund von Übergangsfrachtzetteln in doppelter Ausfertigung, von denen einer, gehörig unterzeichnet, der überliefernden Anstalt zurückzugeben ist; die Übergabe der Poststücke und Postfrachtstücke erfolgt durch Eintragung auf einer in drei Ausf
- SR-Nummer
- SR 0.783.593.49
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.07.1914
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht