Ausser wenn ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder aus dem Zusammenhang hervorgeht, werden die nachfolgenden Definitionen auf alle Bestimmungen dieses Protokolls angewendet. Demnach versteht man unter:
«Komitee» das gemäss Artikel 19 des Abkommens von 1925 eingesetzte ständige Zentralkomitee;
«Überwachungsausschuss» den gemäss Artikel 5 des Abkommens von 1931 eingesetzten Überwachungsausschuss;
«Kommission» die Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen;
«Rat» den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen;
«Generalsekretär» den Generalsekretär der Vereinten Nationen;
«Mohn» die Pflanze Papaver somniferum L. und jede andere Pflanze der Papaver-Art, welche die Gewinnung von Opium erlauben würde;
«Mohnstroh» alle Teile von Mohn (ausgenommen Samen), aus denen nach der Ernte Betäubungsmittel gewonnen werden können;
«Opium» den geronnenen Milchsaft des Mohns, gleichgültig welcher Form, eingeschlossen Rohopium, medizinisches Opium und zubereitetes Opium, jedoch ausgenommen galenische Präparate;
«Erzeugung» der Mohnanbau zum Zwecke der Opiumgewinnung;
«Lagerbestände» die Gesamtmenge an Opium, die im Gebiete eines Staates rechtmässig vorhanden ist, mit Ausnahme: 1. Der Opiummenge, die sich im Besitze von Apothekern, die den Kleinverkauf ausüben, und befugten Institutionen oder Personen zur genehmigten Durchführung ihrer therapeutischen oder wissenschaftlichen Aufgaben befinden, und 2. Der Opiummengen, die sich zur Verwendung für militärische Zwecke im Besitz oder unter der Kontrolle der Regierung dieses Staates befinden;
«Gebiet» jeden Teil eines Staates, der in Bezug auf das System der Ein- und Ausfuhrbewilligungen gemäss Abkommen von 1925 als bestimmte Einheit behandelt wird;
«Ausfuhr oder Einfuhr» in ihrer bezüglichen Bedeutung die tatsächliche Überführung von Opium von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb des gleichen Staates von einem Gebiet in ein anderes Gebiet dieses Staates.