Die nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikationsurkunde oder Annahmeerklärung eingehenden Ratifikationen oder Beitritte werden nach Ablauf einer Frist von 90 Tagen seit dem Tage ihres Empfanges durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft treten.
Art. 23
Art. 23
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.1983
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Art. 23 Die nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikationsurkunde oder Annahmeerklärung eingehenden Ratifikationen oder Beitritte werden nach Ablauf einer Frist von 90 Tagen seit dem Tage ihres Empfanges durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft treten.
- SR-Nummer
- SR 0.812.121.6
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.06.1936
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht